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BFH 30.03.2017 VI R 43/15, StuB 11/2017 S. 445

Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung durch § 56 Satz 2 EStDV

(1) § 56 Satz 2 EStDV verpflichtet den Stpfl. zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist, so dass der Anlauf der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gehemmt ist. (2) Die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung nach § 56 Satz 2 EStDV gilt nur für den unmittelbar auf den festgestellten Verlustabzug folgenden Veranlagungszeitraum. (3) Ist der Stpfl nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nur auf seinen Antrag hin zur Einkommensteuer zu veranlagen, kommt er mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung nicht nur seiner Erklärungspflicht gem. § 56 Satz 2 EStDV nach, sondern stellt zugleich einen Veranlagungsantrag i. S. des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, der wiederum die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3 AO auslöst (Bezug: § 25 Abs. 1 und 3, § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG; § 56 Satz 2 EStDV; § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Satz 1 ...

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