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BFH 15.12.2016 V R 44/15, StuB 11/2017 S. 445

Umsatzsteuer | Unternehmereigenschaft im kommunalen Bereich

(1) Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist nur dann Unternehmer, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit i. S. einer nachhaltigen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen gem. § 2 Abs. 1 UStG ausübt, die sich innerhalb ihrer Gesamtbetätigung heraushebt. (2) Fehlt es hieran, kann sie nicht gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG Organträger sein (Bezug: § 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Abs. 1 UStG; Art. 9, 11 und 13 MwStSystRL; Art. 4 Abs. 1 und 2 RL 77/388/EWG).

Praxishinweise

An der für die Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erforderlichen Grundvoraussetzung der wirtschaftlichen (unternehmerischen) Tätigkeit fehlt es nach dem „Gemeente Borsele“ NWB OAAAF-74034 (), wenn eine Gemeinde über die von ihr vereinnahmten Beiträge nur einen kleinen Teil ihrer Kosten deckt. Werden die Kosten nur...

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