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Online-Nachricht - Mittwoch, 31.05.2017

Umsatzsteuer | Vorsteuerberichtigung infolge erfolgreicher Insolvenzanfechtung (BFH)

Zahlt ein Gläubiger des Insolvenzschuldners Beträge, die er vor Insolvenzeröffnung vom Insolvenzschuldner vereinnahmt hat, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens infolge einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung in die Insolvenzmasse zurück, hat der Insolvenzverwalter im Zeitpunkt der Rückzahlung den Vorsteuerabzug zu berichtigen (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Das Amtsgericht eröffnete 2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Unternehmers und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte der Unternehmer Zahlungen an seine Gläubiger getätigt und den Vorsteuerabzug geltend gemacht. Der Kläger focht diese Zahlungen gemäß § 129 InsO an. Die Gläubiger leisteten im Jahr 2013 Rückzahlungen.

Der Kläger korrigierte für das Streitjahr 2013 den Vorsteuerabzug. FA und FG widersprachen der Auffassung des Klägers, die Vorsteuerberichtigungsansprüche seien Insolvenzforderungen, weil sie vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden seien.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Im Streitjahr ist nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 UStG der Vorsteuerabzug zu berichtigen.

  • Aufgrund der Rückgewähr der durch den Unternehmer geleisteten Zahlungen lebten gemäß § 144 InsO die ursprünglichen Zahlungsansprüche seiner Gläubiger wieder auf. Die Ansprüche der Gläubiger sind Insolvenzforderungen i.S. des § 38 InsO und wegen der Insolvenz uneinbringlich i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG.

  • Deshalb haben die Gläubiger ihre Umsatzsteuer zu berichtigen; ebenso ist zeitgleich auch die Vorsteuer für die vom Unternehmer bezogenen Leistungen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG zu berichtigen.

  • Wegen § 17 Abs. 1 Satz 7 UStG ist die Berichtigung nicht in dem Besteuerungszeitraum der ursprünglichen Inanspruchnahme, sondern für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem das Ereignis für die Berichtigung eingetreten ist.

  • Die Berichtigungsansprüche nach § 17 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG entstanden im Rahmen der Masseverwaltung und sind daher als Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO) gegenüber dem Kläger festzusetzen, unabhängig davon, ob die Leistungsbezüge mit dem ursprünglichen Vorsteuerabzug aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung resultierten.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
RAAAG-46328