1. Der Mitgesellschafter einer GbR betreibt ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 ALG. Er haftet unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der GbR und ist an dem Risiko von Gewinn und Verlust persönlich beteiligt. Dem steht nicht entgegen, dass im Gesellschaftsvertrag eine abweichende interne Verlustbeteiligung geregelt ist, wenn diese nicht im Handelsregister eingetragen ist.
2. Nach der Rechtsprechung des BSG ist bei der Prüfung, ob es sich bei der Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit von ehrenamtlichen Bürgermeistern um Arbeitsentgelt handelt, zwischen der Wahrnehmung von Repräsentations- und Verwaltungsaufgaben zu unterscheiden. In Sachsen-Anhalt sitzt ein ehrenamtlicher Bürgermeister nicht allein der Gemeindevertretung als Organ der Selbstverwaltung vor, sondern er ist gemäß § 35 GO LSA selbst ein Organ der Gemeinde. Unter Berücksichtigung der - jeweils gültigen - Lohnsteuerrichtlinien ist davon auszugehen, dass grundsätzlich ein Drittel der vom ehrenamtlichen Bürgermeister bezogenen Aufwandentschädigung steuerfrei ist. Die übrigen zwei Drittel sind Arbeitsentgelt und unterliegen sowohl der Steuerpflicht als auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 12.05.2016 - L 3 R 135/13
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