1. Die Entscheidung der Schiedsperson nach § 132a SGB V ist kein Schiedsvertrag, sondern ein Schiedsgutachten.
2. Eine Abweisung der Klage als (zur Zeit oder endgültig) unbegründet wegen fehlender Entscheidung der Schiedsperson kommt nicht in Betracht, wenn es einer Leistungsbestimmung durch Dritte gar nicht bedarf.
3. Sind Preisvereinbarungen in Verträgen nach § 132a Abs. 2 SGB V so aufgebaut, dass sich die einzelnen Abrechnungspositionen an der Nummerierung der HKP-Richtlinie orientieren, werden Leistungen, die der GBA zusätzlich unter einer bestimmten Nummer in die HKP-Richtlinien aufnimmt, nach der Nummer in der Preisvereinbarung vergütet, die der Nummer in den HKP-Richtlinien entspricht.
Fundstelle(n): BAAAG-46141
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.02.2017 - L 11 KR 4278/15
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