Strafverfahren: Ausländerrechtliche Folgen als Strafzumessungsgründe
Gesetze: § 46 StGB, § 53 Abs 1 AufenthG vom , § 53 Abs 2 AufenthG vom , § 54 AufenthG, § 55 AufenthG
Instanzenzug: Az: 604 KLs 4/15
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ausländerrechtliche Folgen sind grundsätzlich keine bestimmenden Strafzumessungsgründe (vgl. , BGHR StGB § 46 Abs. 2 Ausländer 6). Dies gilt insbesondere, nachdem gemäß § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG in der seit dem gültigen Fassung generell eine Abwägung zwischen Ausweisungsinteresse (§ 54 AufenthG) und Bleibeinteresse (§ 55 AufenthG) vorzunehmen ist.
Sander Schneider Dölp
Bellay Feilcke
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:120116B5STR502.15.0
Fundstelle(n):
BAAAG-46060