Abgabenverfahrensrecht und abgabenrechtliche Nebenleistungen
1. Aufl. 2017
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§ 32 Widerspruchsverfahren
I. Notwendigkeit und Entbehrlichkeit
1. Gesetzliche Regelungen
a) Maßgeblichkeit der VwGO
1Da der Rechtsweg zu den Finanzgerichten nicht gegeben ist, können auch die Vorschriften der AO über das Einspruchsverfahren nicht angewendet werden. Das folgt auch aus § 347 Abs. 1 AO, wonach der Einspruch dort genannten Angelegenheiten zulässig ist. Abgabenangelegenheiten sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten (§ 347 Abs. 2 AO). Maßgebend sind daher die Vorschriften über das Vorverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 68 ff. VwGO). Dies stellen einige KAG ausdrücklich fest (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 4 KAG BW). Im Übrigen wird das auch deutlich in den KAG, die bezüglich des Rechtsbehelfsverfahrens nur auf § 367 Abs. 2 Satz 2 AO verweisen.
b) Regelung der VwGO
2Das Widerspruchsverfahren ist in §§ 68 – 75 VwGO geregelt, ergänzend gilt über § 70 VwVfG dieses Gesetz.
c) Landesrechtliche Regelungen
3In etlichen Ländern findet das Widerspruchsverfahren ausdrücklich statt, obwohl es für andere Materien entfällt.
§ 16a HessAGVwGO – Ein Vorverfahren nach § 68 VwGO entfällt in den in der Anlage zu di...