Abgabenverfahrensrecht und abgabenrechtliche Nebenleistungen
1. Aufl. 2017
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§ 2 Rechtsanwendung im Abgabenrecht
I. Gesetzesbegriff
1Nach § 4 AO ist Gesetz jede Rechtsnorm. Das sind zunächst die einschlägigen Parlamentsgesetze, vor allem das jeweilige KAG mit der AO. Dazu zählen aber auch Satzungen, mithin auch Abgabensatzungen. Verwaltungsvorschriften (Richtlinien, Erlasse, Verfügungen) fallen nicht unter § 4 AO. Sie haben regelmäßig lediglich eine Innenwirkung; sie binden nur die nachgeordneten Verwaltungsdienststellen.
II. Auslegung abgabenrechtlicher Vorschriften
1. Grundsätze
2Zunächst gelten die allgemeinen Grundsätze der Auslegung von Rechtsvorschriften, auch für die Grenzen einer Rechtsfortbildung. Dabei sind die Verweisungsnorm des jeweiligen KAG und die in Bezug genommene Vorschriften der AO auszulegen. Die Anforderungen an eine sachgerechte Auslegung von Normen sind vielfach umstritten. Für die Praxis bedeutsam sind die Grundsätze, die das BVerfG formuliert hat. Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen: Maßgebend ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der E...