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NWB-EV Nr. 6 vom Seite 219

EuGH: Anknüpfung von Steuervorteilen an Gegenseitigkeitsvereinbarung rechtswidrig

Gegenseitigkeitsvereinbarung bei ermäßigter Besteuerung von Erbschaften nicht gewinnorientierter Einrichtungen

Matthias Trinks

Der europäische Gerichtshof hat Griechenland wegen eines Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verurteilt (, Kommission/Griechenland). Dort sehen die maßgeblichen Vorschriften eine ermäßigte Besteuerung von Erbschaften nicht gewinnorientierter (wohltätiger) Einrichtungen vor, die bei Auslandsansässigkeit jedoch an eine Gegenseitigkeitsvereinbarung mit dem anderen Staat geknüpft ist. Der deutsche Gesetzgeber hatte gerade noch rechtzeitig reagiert.

Kernaussagen
  • Eine im EU-Ausland bestehende Gemeinnützigkeit ist auch ohne Anknüpfung an eine Gegenseitigkeitsvereinbarung anzuerkennen.

  • Das Aufrechterhalten von Steuereinnahmen ist selbst in wirtschaftlichen Krisenzeiten per se kein zwingender (Rechtfertigungs-)Grund des Allgemeinwohls.

I. Sachverhalt

Die griechischen Rechtsvorschriften sehen für Erbschaften, die nicht gewinnorientierten (z. B. wohltätigen) juristischen Personen zufallen, einen ermäßigten Steuersatz vor. Für Erbschaften, die entsprechende ausländische juristische Personen erhalten, gilt der ermäßigte Satz jedoch nur unter einer weiteren Bedingung. Erforderlich ist, dass die betreffenden Staaten ihrers...

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