Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung gegen den Kostenansatz der vorfälligen Verfahrensgebühr:
Zuständigkeit des Einzelrichters, zeitliche Geltung der aufschiebenden Wirkung, ernstliche Zweifel als Voraussetzung, Erfordernis
einer Kostenentscheidung
sich „unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten” ergebender Streitwert
Leitsatz
1. Der für die Entscheidung über eine Erinnerung zuständige Einzelrichter hat auch gem. § 66 Abs. 7 S. 2 Halbs. 1 GKG über
den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz zu entscheiden. Eine Übertragung
des Verfahrens auf den Senat, wie sie in § 66 Abs. 6 S. 2 GKG vorgesehen ist, ist im Verfahren nach § 66 Abs. 7 S. 2 Halbs.
1 GKG ausgeschlossen.
2. Die aufschiebende Wirkung der Erinnerung gegen eine Kostenrechnung, mit der die vorfällige Verfahrensgebühr nach Erhebung
der Klage angesetzt worden ist, kann längstens für den Zeitraum bis zur Entscheidung über die Erinnerung angeordnet werden,
nicht aber auch für die sich ggfs. anschließende Zeit bis zur ebenfalls beantragten gerichtlichen Streitwertfestsetzung nach
rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens.
3. Eine während des Erinnerungsverfahrens ergehende geänderte Kostenrechnung wird Gegenstand des Erinnerungsverfahrens.
4. Die aufschiebende Wirkung der Erinnerung ist in Anlehnung an den Maßstab des § 69 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 i. V. m. Abs. 2
S. 2 und 3 FGO anzuordnen, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kostenansatzes ernstlich zweifelhaft ist, d. h., wenn
es ernstlich zweifelhaft ist, dass die Antragstellerin durch ihn nicht in ihren Rechten verletzt ist, oder bei offener Rechtslage,
wenn die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige Härte zur Folge hätte.
5. Zu den „gerichtlichen Verfahrensakten” i. S. d. § 52 Abs. 5 GKG zählen u. a. der Klageantrag und die dem Gericht vorgelegte
Einspruchsentscheidung. Geht daraus hervor, dass die Klägerin einen erstmaligen Umsatzsteuerjahresbescheid für nichtig hält
und seine ersatzlose Aufhebung begehrt, und ist die von der Klägerin zuvor abgegebene Umsatzsteuererklärung mangels Unterschrift
unwirksam, so ist als Streitwert für die vorfällige Verfahrensgebühr die volle festgesetzte Jahresumsatzsteuer, und nicht
nur die Differenz zu der in der unwirksamen Voranmeldung errechneten Umsatzsteuer, anzusetzen. Der Streitwert reduziert sich
nicht dadurch, dass die Antragstellerin in einem anderen Verfahren dasselbe oder ein weiter gehendes, ersteres umfassendes
rechtliches Interesse verfolgt.
6. Für das Verfahrens nach § 66 Abs. 7 S. 2 GKG ist trotz der Gerichtsgebührenfreiheit gem. § 66 Abs. 8 S. 1 GKG eine Kostenentscheidung
erforderlich, weil gerichtliche Auslagen erhoben werden können.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 937 Nr. 11 EAAAG-45985
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 28.02.2017 - 3 KO 137/17
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