Kein Gestaltungsmissbrauch bei Bestellung eines befristeten unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauchs an einem vermieteten Grundstück
zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs
Leitsatz
1. Auch ein aufgrund der Bestellung eines unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauchs an einem Grundstück nur befristet Nutzungsberechtigter
kann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen.
2. Eltern steht es frei, zu entscheiden, ob sie ihrem Kind zum Zwecke der Gewährung von Unterhalt Barmittel überlassen oder
ob sie ihm – auch befristet – die Einkunftsquelle selbst übertragen. Entscheiden sie sich aus steuerlichen Gründen dafür,
einen befristeten, unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauch an einem vermieteten Grundstück zu bestellen, führt allein dies nicht
dazu, dass die zugrunde liegende rechtliche Gestaltung als unangemessen im Sinne des § 42 AO anzusehen wäre.
3. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass das betroffene Grundstück von der Ehefrau als Eigentümerin an den Ehemann für dessen
betriebliche Zwecke vermietet war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2017 S. 18 Nr. 30 DStR 2018 S. 10 Nr. 8 DStRE 2018 S. 552 Nr. 9 DStZ 2017 S. 474 Nr. 13 EFG 2017 S. 965 Nr. 12 ErbStB 2017 S. 201 Nr. 7 GStB 2017 S. 274 Nr. 8 KÖSDI 2017 S. 20388 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 28/2017 S. 2086 UAAAG-45984
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.12.2016 - 11 K 2951/15
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