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ERP-Systeme im Ertrag- und Bilanzsteuerrecht
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB GAAAG-45565 Die handelsrechtliche Beurteilung der Aufwendungen für ein ERP-System ist von der steuerlichen Beurteilung zu unterscheiden. Aufgrund der Neufassung des § 248 Abs. 2 HGB und dem damit einhergehenden Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände in der Handelsbilanz durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom (BGBl 2009 I S. 1102) können sich zwischen handels- und steuerbilanzieller Behandlung Unterschiede ergeben.
Ausführlicher Beitrag s. .
ERP-Systeme in Handels- und Steuerrecht
[i]Immaterieller Vermögensgegenstand vs. immaterielles WirtschaftsgutERP-Software stellt handelsrechtlich einen immateriellen Vermögensgegenstand und steuerrechtlich ein immaterielles Wirtschaftsgut dar. Aufgrund des engen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs zwischen den einzelnen Modulen bilden alle Module zusammen als Softwaresystem einen Vermögensgegenstand bzw. ein Wirtschaftsgut.
[i]BMF: Regelmäßig gelten alle Module als ein einziges WirtschaftsgutNach Ansicht des BMF ist auch von einem einzigen Wirtschaftsgut auszugehen, wenn die Module von unterschiedlichen Herstellern oder zu verschiedenen Zeitpunkten erworben wurden. Eine eigenständige Aktivierung eines Moduls erkennt die Finanzverwaltung nur an, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass das Modul nicht in das Gesa...