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Vereinsrecht | Wirtschaftliche Betätigung eines Vereins
Die Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig (§§ 51 ff. AO) hat Indizwirkung dafür, dass er nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und in das Vereinsregister eingetragen werden kann.
Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§§ 21, 22 BGB) sind erfüllt, wenn der Verein planmäßig, auf Dauer angelegt und nach außen gerichtet, d. h. über den vereinsinternen Bereich hinausgehend, eigenunternehmerische Tätigkeiten [i]Wickert, NWB 12/2016 S. 863entfaltet, die auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zugunsten des Vereins oder seiner S. 1641Mitglieder abzielen (vgl. I ZR 88/80, BGHZ 85 S. 84, 92 f.). Indessen ist es mit Zweck und Tätigkeit eines Idealvereins auch unter Berücksichtigung der Schutzzwecke der §§ 21 f. BGB nicht unvereinbar, w...