BGH Beschluss v. - 4 StR 86/13

Wiedereinsetzung im Strafverfahren: Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch Versagung der Wiedereinsetzung

Gesetze: § 44 StPO, § 45 StPO, Art 6 Abs 1 MRK

Instanzenzug: Az: 4 StR 86/13 Beschlussvorgehend Az: 10 KLs 8/12nachgehend Az: 4 StR 86/13 Beschluss

Tenor

1. Dem Beschuldigten wird mit Blick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom - Individualbeschwerde Nr. 24062/13 - auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Der Senatsbeschluss vom ist damit gegenstandslos.
3. Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses. Das Landgericht hat Gelegenheit, die Urteilsgründe gemäß § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO zu ergänzen (vgl. , BGHSt 52, 349). Wird hiervon Gebrauch gemacht, so beginnt die Frist zur Begründung der Revision mit der Zustellung der neuen Fassung des Urteils.
4. Das Landgericht wird gemäß § 47 Abs. 3, § 126 Abs. 2 Satz 2 StPO unverzüglich eine Prüfung der einstweiligen Unterbringung durchzuführen haben.
Sost-Scheible     
       
Roggenbuck     
       
Cierniak
       
Bender     
       
Feilcke     
       

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:220317B4STR86.13.0

Fundstelle(n):
IAAAG-45761