Kann die Steuerfreiheit der Leistungen nach § 3 Nr. 3c EStG, die der Kläger als angestellter Rechtsanwalt entrichtet und nach seinem Ausscheiden aus dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte von diesem zurück erhalten hat, davon abhängig gemacht werden, dass der Antrag auf Beitragsrückerstattung --entsprechend dem BStBl I 2013, 1087, Rz 205-- frühestens 24 Monate nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht gestellt worden ist?
Mindern Beitragsrückerstattungen --im Falle ihrer Steuerfreiheit-- den Sonderausgabenabzug bzw. führen sie zu einem Erstattungsüberhang (§ 10 Abs. 4b Sätze 2 und 3 EStG?