Zu der Frage, wann Hinzuschätzungen dem Grunde nach gerechtfertigt sind.
Bereits das Fehlen von Programmierprotokollen sowie weiterer Organisationsunterlagen der Registrierkasse stellt einen formellen
Mangel der Buchführung dar.
Anweisungen zur Kassenprogrammierung sowie insbesondere die Programmierprotokolle, die nachträgliche Aufwendungen dokumentieren,
sind als „sonstige Organisationsunterlagen” aufbewahrungspflichtig.
Kann ein Stpfl., der ein Speiserestaurant betreibt, sämtliche Organisationsunterlagen seiner Registrierkasse nicht vorlegen,
ist seine Buchführung schon aus diesem Grunde mangelhaft. Entsprechendes gilt für nicht aufbewahrte Rechnungen.
Eine Ausbeutekalkulation ist eine anerkannte Schätzungsmethode.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAG-45549
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 10.05.2016 - 8 K 175/15
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