1) Dem Geschäftsführer einer insolventen GmbH ist kein grobes Verschulden für die Nichtabführung von Lohnsteuer vorzuwerfen,
wenn das Insolvenzgericht angeordnet hat, dass Zahlungen aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit Zustimmung des vorläufigen
Sachwalters geleistet werden dürfen und der Sachwalter die Zustimmung zur Abführung der Lohnsteuer ausdrücklich versagt hat.
2) Dies gilt ungeachtet dessen, ob die Anordnung eines solchen Zustimmungsvorbehalts durch das Insolvenzgericht im Rahmen
der vorläufigen Eigenverwaltung zulässig ist.
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Fundstelle(n): AO-StB 2017 S. 211 Nr. 7 DB 2017 S. 12 Nr. 21 DStRE 2018 S. 567 Nr. 9 EFG 2017 S. 883 Nr. 11 GmbH-StB 2017 S. 327 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 26/2017 S. 1934 ZIP 2017 S. 1174 Nr. 24 SAAAG-45548
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FG Münster, Beschluss v. 03.04.2017 - 7 V 492/17 U
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