1) Eine Zuwendung i.S. des § 278 Abs. 2 AO ist jede Übertragung aus dem Verfügungsbereich eines Gesamtschuldners in den Verfügungsbereich
des anderen Gesamtschuldners, der einen Wechsel in der dinglichen Zurechnung auslöst.
2) Unentgeltlich ist eine Zuwendung, wenn sie ohne Gegenleistung oder ohne marktübliche Gegenleistung erfolgt.
3) Unbenannte ehebedingte Zuwendungen sind unentgeltliche Zuwendungen i.S. des § 278 Abs. 2 AO.
4) Eine unentgeltliche Zuwendung liegt dann nicht vor, wenn ein Ehegatte die Einkünfte der Familie erzielt oder ganz überwiegend
erzielt, während der andere Ehegatte den Haushalt führt und Zinsen und Tilgung für ein Darlehen, das der Finanzierung eines
im Alleineigentum des nicht erwerbstätigen Ehegatten stehenden Familienheims dient, aus den Einkünften des erwerbstätigen
Ehegatten bestritten werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2017 S. 13 Nr. 21 DStR 2018 S. 10 Nr. 24 DStRE 2018 S. 885 Nr. 14 EFG 2017 S. 803 Nr. 10 ErbBstg 2017 S. 188 Nr. 8 ErbStB 2017 S. 200 Nr. 7 KSR direkt 2017 S. 12 Nr. 6 NWB-EV 2017 S. 192 Nr. 6 UVR 2017 S. 233 Nr. 8 IAAAG-45547
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