Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL befreien Mitgliedsstaaten „die eng mit der sozialen Fürsorge und der sozialen Sicherheit
verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch Altersheime, Einrichtungen
des öffentlichen Rechts oder andere von den betreffenden Mitgliedsstaaten als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte
Einrichtungen bewirkt werden”.
Das setzt eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen voraus, zudem muss der leistende
Unternehmer als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt sein.
Für die Anerkennung einer steuerpflichtigen Einrichtung mit sozialem Charakter nach § 75 Abs. 1 SGB XII genügt die Möglichkeit,
selbst Verträge über Betreuungsleistungen mit Leistungsträgern abzuschließen zu können.
Der Anerkennung steht nicht entgegen, dass der Leistende tatsächlich nicht selbst die Kosten mit den Sozialleistungsträgern
abgerechnet hat, sondern nur als Subunternehmer des Abrechnenden tätig geworden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2017 S. 981 Nr. 18 EFG 2017 S. 950 Nr. 11 OAAAG-45545
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 15.06.2016 - 5 K 86/15
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