Steuerfreie Schul- und Hochschulunterrichtsleistungen durch
Privatlehrer
Leitsatz
Nach § 4 Nr. 21 Buchst. a bb UStG sind die unmittel dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen allgemein bildender
oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder
eine von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
Leistungen eines Privatlehrers i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL liegen nicht vor, wenn der Unternehmer die Unterrichtsleistungen
ausschließlich im Rahmen der von seinen Auftraggebern angebotenen Lehrveranstaltungen erbracht hat.
Zu den Voraussetzungen der Anerkennung anderer Einrichtungen mit anerkannter vergleichbarer Zielsetzung i.S. von Art. 132
Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 953 Nr. 11 UStB 2017 S. 170 Nr. 6 EAAAG-45544
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 14.12.2016 - 5 K 35/15
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