Bilanzierung der Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei Pensionsverpflichtung
des Arbeitgebers
keine wertmäßige Begrenzung der Rückdeckungsansprüche auf Pensionsrückstellung
Teilwertermittlung einer Pensionsrückstellung
Umstellung auf andere Bewertungsmethode
Leitsatz
1. Bei Rückdeckung einer Pensionszusage des Arbeitgebers durch eine Kapitallebensversicherung werden der Sparanteil und der
rechnungsmäßige Zins nicht aufwandswirksam, sondern stellen in Höhe des von der Versicherung zum jeweiligen Bilanzstichtag
gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals die Bewertungsgrundlage und den Bewertungsmaßstab für die Höhe des vom Versicherten
(Arbeitgeber) zu aktivierenden Anspruchs auf Rückdeckung und damit dessen Anschaffungskosten dar.
2. Der Ansatz eines unter den Anschaffungskosten liegenden Teilwerts der Rückdeckungsansprüche ist ebenso wenig zulässig wie
eine Ermittlung des Aktivwerts der Rückdeckungsversicherung mit denselben Rechnungsgrundlagen, die auch der Bewertung der
Pensionsverpflichtung zugrunde liegen.
3. Ist zur Rückdeckung einer einheitlichen Versorgungszusage eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung im Verbund mit einer
Kapitallebensversicherung als einheitliche Versicherung unter einer einheitlichen Versicherungsnummer abgeschlossen worden,
stellen die Ansprüche aus der Kapitallebensversicherung nebst Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ein einheitliches Wirtschaftsgut
dar, dessen Aktivwert unter Berücksichtigung des gesamten vom Versicherer gebildeten Deckungskapitals mit einem einheitlichen
Abzinsungssatz zu ermitteln ist.
4. Das Nachholverbot für Zuführungen zu einer Pensionsrückstellung, die in einem vorherigen Wirtschaftsjahr unterblieben sind,
gilt auch bei Umstellung auf eine zu einem höheren Teilwert führende Berechnungsmethode bei einer Rückstellung, die in einem
vorangegangenen Wirtschaftsjahr aufgrund einer zulässigen Berechnungsmethode niedriger als möglich berechnet worden ist.
Fundstelle(n): BB 2017 S. 2736 Nr. 46 BB 2018 S. 685 Nr. 12 BBK-Kurznachricht Nr. 17/2017 S. 784 EFG 2017 S. 899 Nr. 11 GmbH-StB 2017 S. 324 Nr. 10 StuB-Bilanzreport Nr. 18/2017 S. 718 AAAAG-45541
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