Übertragung der dem Betrieb einer staatlich anerkannten Ersatzschule dienenden Grundstücke auf einen neuen kirchlichen Träger
ist grunderwerbsteuerfrei
Leitsatz
1. § 4 Nr. 1 GrEStG soll den Wechsel des Trägers einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe von Grunderwerbsteuer freihalten, sofern
mit dem Trägerwechsel auch ein Übergang des Eigentums an Grundstücken verbunden ist. Ein „Übergang” von öffentlich-rechtlichen
Aufgaben liegt vor, wenn die übernehmende juristische Person des öffentlichen Rechts ebendie Funktion wahrnimmt, welche bisher
die übergebende juristische Person wahrgenommen hat.
2. Die Führung einer „staatlich anerkannten Ersatzschule” stellt eine öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne des § 4 Nr. 1
GrEStG dar.
3. Kirchen können als Träger von anerkannten Ersatzschulen auch öffentliche Aufgaben außerhalb bzw. neben ihrer öffentlich-rechtlichen
Kirchengewalt ausüben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 10 Nr. 31 DStRE 2017 S. 1308 Nr. 21 EFG 2017 S. 1107 Nr. 13 UVR 2018 S. 12 Nr. 1 VAAAG-45534
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