Umsatzsteuerliche Zurechnung von Prostitutionsumsätzen zum Betreiber eines sog. FKK-Clubs
Leitsatz
1. Prostitutionsumsätze sind auch dann nicht den Prostituierten, sondern dem Betreiber eines sog. FKK-Clubs zuzurechnen, wenn
die Prostituierten zwar selbst das Entgelt bar vereinnahmen, wenn sich jedoch die Leistungen der Prostituierten aus Sicht
eines durchschnittlichen Kunden (Freier) nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Teil der Gesamtleistung des Betreibers darstellen,
auch wenn es sich hierbei um höchstpersönliche Dienstleistungen der Prostituierten handelt. Indizien hierfür sind z. B., wenn
der Betreiber mit seinem Internetauftritt den Eindruck erweckt, selbst Anbieter der sexuellen Dienstleistungen zu sein,
er den zur Kontaktanbahnung mit den Prostituierten erforderlichen Raum (Kontaktraum) samt Ausstattung sowie das für die Aufrechterhaltung
der Reinlichkeit und Sicherheit erforderliche Personal zur Verfügung stellt,
die Freier die Preise für sexuelle Dienstleistungen als von dem Betreiber vorgegebene Preise verstehen müssen,
der Betreiber durch organisatorische Maßnahmen (geregelte Schichtzeiten, Anwesenheit einer bestimmten Mindestzahl von Prostituierten)
dafür sorgt, dass der Nachfrage der Freier nach sexuellen Kontakten jederzeit entsprochen werden kann.
2. Ein Handeln der Prostituierten mit Unternehmerrisiko und -initiative sowie eine unterstellte Selbstständigkeit der Prostituierten
schließt die umsatzsteuerrechtliche Zurechnung der sexuellen Dienstleistungen zum Betreiber nicht aus, weil es für die Zurechnung
keine Rolle spielt, ob die Prostituierten als – selbstständige – Subunternehmerinnen oder als – unselbstständige – Arbeitnehmerinnen
für den Betreiber tätig sind.
3. Die (gesamten) Umsätze in einem Saunaclub sind demjenigen zuzurechnen, der nach außen als Erbringer sämtlicher in einem
derartigen Club erwarteten Dienstleistungen auftritt. Hieran hat sich durch das am in Kraft getretene Gesetz zur
Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz – ProstG –) nichts geändert.
4. Zur Schätzung der von den Prostituierten erzielten Einnahmen, wenn der Betreiber des FKK-Clubs insoweit keine Aufzeichnungen
geführt hat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 1124 Nr. 13 BAAAG-45532
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