Geldeinwurfautomat an Videokabine eines Erotikmarkts als Kasse im Sinne des § 146 AO
Betriebsveräußerung
Firmenname und einheitliche Bezeichnung einer Kette von Erotikmärkten als wesentliche Betriebsgrundlagen
Leitsatz
1. In bargeldintensiven Betrieben kann bereits eine formell nicht ordnungsgemäße Kassenaufzeichnung den Schluss zulassen,
dass nicht alle Bareinnahmen verbucht wurden.
2. Die Rechtsprechung zu Mängeln in der Kassenbuchführung (z. B. Erfordernis der Kassensturzfähigkeit) ist auch auf die streitigen
Geldeinwurfautomaten an Videokabinenkassen eines Erotikmarkts anwendbar.
3. Eine begünstigte Betriebsveräußerung im Ganzen liegt nicht vor, wenn von dem Verkauf eines Erotikmarkts die Übertragung
des Firmennamens sowie die – dem Erwerber seither mittels eines Frachisevertrags überlassene – einheitliche Bezeichnung ausgenommen
ist, unter der der Veräußerer mehrere gleichartige Märkte betrieben hat, und ein Weiterbetrieb ohne die Bezeichnung dem Erotikmarkt
die Unverwechselbarkeit und damit eine wichtige Grundlage für das Auftreten am Markt genommen hätte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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