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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 448/11

Gesetze: ErbStG § 12 Abs. 2, ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3, ErbStG § 10 Abs. 6 S. 1, BewG 1999 § 11 Abs. 1 S. 1

Erbschaftsteuerliche Maßgeblichkeit des Kurswertes von Börsenpapieren am Todestag des Erblassers

Abzugsfähigkeit vergeblicher Rechtsverfolgungskosten zur Erlangung des Nachlasses

Leitsatz

1. Zum Nachlass gehörende börsennotierte Wertpapiere sind bei der Erbschaftsteuer auch dann mit ihrem Kurswert am Todestag des Erblassers zu berücksichtigen, wenn der Wert dieser Wertpapiere in der Folgezeit stark gesunken ist und die Erben die Herausgabe dieser Wertpapiere teilweise erst nach einem langen Zivilrechtsstreit erreichen konnten, also zunächst nicht über die Wertpapiere verfügen konnten.

2. Als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind Kosten von Miterben, die sie letztendlich erfolgreich zur Führung von Prozessen zum Zwecke der Erlangung von Auskunft über den Nachlass und der Herausgabe von Nachlassgegenständen aufgewendet haben. Soweit Prozesse nicht zur Herausgabe von vermeintlich zum Nachlass gehörenden Gegenständen geführt haben und diese streitigen Gegenstände nicht der Erbschaftsteuer unterlegen haben, ist ein Abzug der diesbezüglichen, vergeblichen Rechtsverfolgungskosten nach § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG ausgeschlossen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
ErbStB 2017 S. 199 Nr. 7
HAAAG-45530

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.03.2015 - 11 K 448/11

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