BFH Beschluss v. - X B 167/00

Gründe

I. Nachdem der Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) dem Klagebegehren durch Abänderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids in den beiden streitigen Punkten (Höhe des Spendenabzugs und des Entnahmewerts eines Grundstücks) entsprochen hatte und der Rechtsstreit daraufhin beiderseits in der Hauptsache für erledigt erklärt worden war, wurden die Verfahrenskosten im (mit Schreiben vom übersandt) den Klägern, den Beschwerdeführern in diesem Verfahren, mit der Begründung auferlegt, sie hätten die Tatsachen, die zur begehrten Änderung geführt hätten, schuldhafterweise erst im Lauf des Klageverfahrens vorgetragen (§ 138 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 137 Satz 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

Obwohl der Beschluss mit dem Hinweis auf seine Unanfechtbarkeit (§ 128 Abs. 4 FGO) versehen war, legten die —fachkundig beratenen— Kläger hiergegen am Beschwerde ein, mit dem Ziel, ihn ”auf welchem formellen Weg auch immer” dahin zu ändern, dass die Verfahrenskosten dem FA auferlegt werden. Der Vorwurf verspäteter Geltendmachung sei unberechtigt. Mit Schreiben vom haben die Kläger ihr Begehren außerdem auf § 108 Abs. 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 FGO gestützt.

Mit Beschluss vom hat es das FG abgelehnt, seinen Beschluss vom zu berichtigen.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der weiterhin vor allem geltend gemacht wird, der Beschluss vom beruhe auf einem unrichtigen Tatbestand, dies sei auch rechtzeitig (innerhalb der Frist des § 108 Abs. 1 Satz 1 FGO) geltend gemacht worden und müsse daher zur erstrebten Berichtigung führen.

Das FA hält die Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, für unzulässig.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Soweit sich die Kläger auf § 108 FGO berufen, ist ihre Beschwerde unstatthaft, wie sich aus § 108 Abs. 2 Satz 2 FGO ergibt (näher dazu: Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 108 Rz. 5 f., m.w.N.). Es kommt hinzu, dass das FG das Begehren der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Tatbestandsberichtigung nach § 108 Abs. 1 FGO, unabhängig vom Problem der Fristwahrung, jedenfalls im Ergebnis deshalb zu Recht abgelehnt hat, weil sich dieses Begehren der Sache nach nicht darauf beschränkt, den Tatbestand des Beschlusses vom als ein Begründungselement i.S. des § 113 Abs. 1 i.V.m. § 105 Abs. 2 Nr. 4 FGO zu korrigieren, wie dies —vor allem auch zur Abgrenzung von § 107 FGO und von § 128 Abs. 4 FGO— erforderlich wäre (Gräber, a.a.O., Rz. 2 f., m.w.N.; vgl. auch die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom VII B 185/99, BFH/NV 2000, 854, 855, und vom IX B 111/99, BFH/NV 2000, 1127, 1128), sondern sich in Wahrheit —wie auch die Beschwerdebegründung zeigt— auf die rechtliche Würdigung und vor allem auf das Ergebnis der vom FG getroffenen Kostenentscheidung erstreckt.

2. Aus diesen Gründen scheidet eine auf rein mechanische Versehen begrenzte Berichtigungsmöglichkeit nach § 107 FGO (Gräber, a.a.O., § 107 Rz. 2 ff.) aus.

3. Schließlich kann das Begehren auch unter dem Gesichtspunkt der außerhalb des Gesetzes ausnahmsweise eröffneten Korrekturmöglichkeiten keinen Erfolg haben:

  • als Gegenvorstellung nicht, weil hierfür das FG zuständig wäre (BFH-Beschlüsse vom VII B 154/98, BFH/NV 1999, 340, 341, und vom VII B 20/00, BFH/NV 2000, 1131, 1132) und im Rahmen der Nichtabhilfe negativ entschieden hat;

  • als außerordentliche Beschwerde nicht, weil keine greifbare, offenkundige Gesetzesverletzung zu erkennen ist (dazu: BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2000, 1131, 1132, und vom VI B 39/00, BFH/NV 2000, 1449).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1413 Nr. 11
IAAAA-66434