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Umsatzsteuer | Versagung des Vorsteuerabzugs bei zu Unrecht in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer anstatt Anwendung des Reverse-Charge- Verfahrens europarechtskonform
Nach dem „Farkas“ ist das Reverse-Charge-Verfahren in Art. 199 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL ausschließlich auf Grundstücke und nicht auf bewegliche Gegenstände anwendbar. Die MwStSystRL sowie die Grundsätze der Steuerneutralität, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit erlaubten den Behörden bei Einschlägigkeit des Reverse-Charge-Verfahrens jedoch, den Vorsteuerabzug beim Erwerber zu versagen, wenn er aufgrund einer nach gewöhnlichen Mehrwertsteuerregelungen ausgestellten Rechnung die Mehrwertsteuer rechtsgrundlos an den Verkäufer gezahlt hat. Im Zuge dessen sei es notwendig, dass die zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer dem Erwerber zurück erstattet werde.
Sollte die Rückzahlung durch den Verkäufer an den Erwerber unmöglich oder übermäßig schwierig sein, insbesondere im Fall der Zahl...