Gründe
Das Rechtsmittel ist unzulässig, was nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis zum geltenden Fassung (a.F.) zu beurteilen ist (s. Art. 4 und 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom , BGBl I 2000, 1757; dazu: Spindler, Der Betrieb —DB— 2001, 61 ff.), weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. erforderlichen Weise dargelegt haben.
1. Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren ist das Beschwerdevorbringen, soweit es sich in Einwänden gegen die Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils erschöpft (s. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom V B 178/99, BFH/NV 2000, 1504, 1505, und vom I B 8/00, BFH/NV 2001, 624; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62, m.w.N.). Das gilt für sämtliche in § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. aufgezählten Zulassungsgründe (, BFH/NV 2000, 1219). Letztlich maßgeblich für die Zulässigkeitsprüfung ist außerdem nur das, was die Kläger innerhalb der Beschwerdefrist, also bis zum , vorgebracht haben; dem Schriftsatz vom kommt demzufolge nur erläuternde Bedeutung zu (BFH-Beschlüsse vom V B 98/00, BFH/NV 2000, 1236, 1237, und in BFH/NV 2000, 1504, 1505; Gräber, a.a.O., Rz. 52 und 55).
2. Unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung hätte es zu einer Sachprüfung nur kommen können, wenn die Kläger in der Beschwerdebegründung konkret auf eine bestimmte Rechtsfrage eingegangen wären und deren Klärungsbedürftigkeit im allgemeinen Interesse ebenso deutlich gemacht hätten wie ihre Klärungsfähigkeit im Rahmen des anhängigen Verfahrens (BFH-Beschlüsse vom III B 67/99, BFH/NV 2000, 1091; vom VIII B 81/99, BFH/NV 2000, 1492, und in BFH/NV 2000, 1504, 1505). Daran fehlt es hier.
a) Das gilt vor allem, soweit sich die Kläger unter Berufung auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F. in Wahrheit überhaupt nur gegen die dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegende Rechtsanwendung wenden —wie z.B. mit dem Vortrag, es sei ”nicht nachvollziehbar”, wie die Finanzbehörde und das Finanzgericht (FG) zur Annahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit entsprechenden Folgerungen für die Zurechnung hätten kommen können, oder, das FG habe die Tragweite des § 171 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO 1977) verkannt— und damit nichts weiter erkennen lassen als ihr individuelles Interesse am Ausgang dieses Prozesses (s. auch unter 1.).
b) Im Übrigen ist Klärungsbedarf nicht erkennbar. Die beiden einzigen konkret formulierten Rechtsfragen lassen sich nämlich ohne weiteres auch ohne höchstrichterliche Entscheidung beantworten (s. dazu: Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 9):
Dass die (teilweise) Behandlung von Ehegatten als GbR, für sich allein gesehen, selbst dann noch keinen Verstoß gegen Art. 6 des Grundgesetzes (GG) bedeuten muss, wenn sie auf unzureichender Sachaufklärung oder fehlerhaften rechtlichen Erwägungen beruht, versteht sich von selbst.
Die Frage, inwieweit § 171 Abs. 5 AO 1977 auch in den Fällen gilt, in denen das Strafverfahren später eingestellt wird, lässt sich unmittelbar aus dem Gesetzestext beantworten: Danach (und nach dem Sinn der Unterbrechungsregelung) kommt es allein auf den Beginn der Ermittlungen im Rahmen eines solchen Verfahrens, nicht auf dessen weiteren Verlauf an (s. auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 171 AO 1977 Rz. 71, a.E.).
3. Die in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Verfahrensfehler sind von den Klägern nicht i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. bezeichnet worden: Die Kläger haben weder —wie dies erforderlich gewesen wäre— genau die entscheidungserheblichen Tatsachen benannt, aus denen sich ihrer Ansicht nach die behaupteten Verfahrensverstöße ergeben, noch (innerhalb der Beschwerdefrist - s.o. unter 1.) substantiiert dargelegt, dass und wann sie Rügen, die sie schon in der Vorinstanz hätten erheben können, erhoben haben, bzw. dass und warum dies nicht möglich war, und auch nichts dazu vorgetragen, inwiefern das angefochtene Urteil auf diesen Mängeln beruhen kann, d.h. die Sachentscheidung ohne solche Mängel wahrscheinlich anders ausgefallen wäre (BFH-Beschlüsse vom VIII B 43/97, BFH/NV 1999, 350; vom VIII B 71/99, BFH/NV 2000, 854; vom VII B 282/99, BFH/NV 2000, 857; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 33, 65, und § 120 Rz. 37 ff., m.w.N.).
Vor allem haben es die Kläger durchweg versäumt, sich, zur überzeugenden Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der gerügten Verstöße bzw. zur Offenlegung des rein verfahrensrechtlichen Charakters dieser Rügen, die materiell-rechtliche Sicht des FG zu eigen zu machen (BFH-Beschlüsse vom III B 47/99, BFH/NV 2000, 1451; in BFH/NV 2000, 1236, 1237; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 34). Darüber hinaus ist hinsichtlich der auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F. gestützten Einwände im Einzelnen noch folgendes zu bemerken:
Verletzung rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang ist überhaupt nur relevant, soweit dies dem FG anzulasten ist; auf etwaige Verstöße der Finanzbehörden kommt es insoweit nicht an. Unabhängig davon hätten die Kläger ihre Darlegungspflicht hinsichtlich der hierzu vorgebrachten Rügen nur erfüllt, wenn sie im Einzelnen ausgeführt hätten, was genau sie an (vom Rechtsstandpunkt des FG aus gesehen) Entscheidungserheblichem noch vorgetragen hätten, wenn es zu den behaupteten Verstößen nicht gekommen wäre (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2000, 854; vom VI B 260/97, BFH/NV 2000, 950; vom VII B 62/99, BFH/NV 2000, 1251, und vom VII B 21/99, BFH/NV 2000, 1335).
Entsprechendes gilt für die Rüge mangelnder Sachaufklärung; diese hätte in den Fällen, in denen —wie hier— unterlassene Beweiserhebungen geltend gemacht werden, u.a. erfordert, dass die entscheidungserheblichen Tatsachen, die Beweisthemen sowie der mutmaßliche Einfluss auf die Sachentscheidung, außerdem, soweit es um das Übergehen von Beweisanträgen geht, dass der Schriftsatz bzw. das Sitzungsprotokoll, in dem solche Anträge gestellt wurden, mit Datum und Seitenzahl benannt werden, ferner, dass das Übergehen schon vor dem FG gerügt wurde oder warum dies nicht möglich war (s. z.B. BFH-Beschlüsse vom VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125, 1126; in BFH/NV 2000, 1504, 1505, und in BFH/NV 2000, 1236, 1237; Gräber, a.a.O., § 120 Rz. 40, m.w.N.); soweit die Kläger behaupten, bestimmte Beweiserhebungen hätten sich für das FG —aus seiner materiell-rechtlichen Sicht— auch ohne Beweisantrag aufgedrängt, hätte auch dies substantiiert dargelegt werden müssen (, BFH/NV 2000, 973, 974; Gräber, a.a.O., m.w.N.).
Besonders detailliert schließlich hätte das Vorbringen begründet werden müssen, mit dem angefochtenen Urteil habe das FG gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen, und zwar deshalb, weil ein solcher Einwand sowohl das materielle Recht als auch die Handhabung von Verfahrensrecht betreffen kann (s. dazu Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 26, 28, m.w.N.).
4. Die Unzulässigkeit der Beschwerde hat schließlich zur Folge, dass sich die hilfsweise —im Hinblick auf das die Rechtmäßigkeit der Feststellungsbescheide betreffende Beschwerdeverfahren— beantragte Verfahrensunterbrechung verbietet, weil dieses andere Verfahren unter den gegebenen Umständen die hier zu treffende Entscheidung nicht beeinflussen kann (BFH-Beschlüsse vom I B 14/98, BFH/NV 1999, 1383, 1384; vom X B 77/99, BFH/NV 2000, 322, und vom III B 74/99, BFH/NV 2000, 576, 577; Gräber, a.a.O., § 74 Rz. 12).
5. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO n.F.).
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ZAAAA-66424