Bankrecht | Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen (BGH)
Der BGH hat darüber entschieden, unter welchen Umständen der
Verbraucher in Widerrufsfällen eine negative Feststellungsklage erheben kann
().
Sachverhalt: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs dreier Verbraucherdarlehensverträge. Sie schlossen (nicht als Fernabsatzverträge) im Jahr 2008 drei Darlehensverträge. Dabei belehrte die beklagte Bank den Kläger mittels gleichlautender Widerrufsbelehrungen, die unter anderem folgenden Passus enthielten:
"Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen
ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung,
die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags
zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses."
Der Kläger erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen. Mit Schreiben vom widerrief er seine auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.
Zu Recht, wie der BGH entschied:
Die Bank hat aus den Darlehensverträgen ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung.
Der Kläger muss sich nicht vorrangig darauf verweisen lassen, die Beklagte auf Rückgewähr der von ihm erbrachten Leistungen zu verklagen.
Der Vorrang der Leistungsklage gilt nach Maßgabe der Senatsrechtsprechung (vgl. ), wenn der Kläger die positive Feststellung begehrt, der Verbraucherdarlehensvertrag habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt.
Dieses Interesse deckt sich wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Leistungen.
Das hier zur Entscheidung gestellte Begehren festzustellen, dass die Beklagte gegen den Kläger aufgrund des Widerrufs keine Ansprüche (mehr) aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB hat, lässt sich dagegen mit einer Klage auf Leistung aus dem Rückgewährschuldverhältnis nicht abbilden.
Die Widerrufsbelehrung ist unwirksam. Sie macht nicht deutlich, dass für das Anlaufen der Widerrufsfrist der Vertragsantrag des Verbrauchers zur Verfügung gestellt werden muss.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Kläger habe das Widerrufsrecht nicht treuwidrig ausgeübt, hielten revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 16.05.2017 (il)
Fundstelle(n):
FAAAG-45078