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Reiseleistungen i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG als einheitliche Leistungen?
Unterliegen die vom Kläger erbrachten Leistungen zur Veranstaltung und Vermittlung von Reisen sowie die Vermietung und der Verkauf von Ferienimmobilien dem ermäßigten Steuersatz oder handelt es sich um Reiseleistungen i.S.v. § 25 UStG, auf die als einheitliche Leistungen auch hinsichtlich ihres Beherbergungsanteils der Regelsteuersatz anzuwenden ist?
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().