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Einlage- und Haftungsminderung nach § 15a EStG
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[i]Eggert, Beschränkter Verlustabzug beim Kommanditisten nach § 15a EStG, BBK 6/2017 S. 296 NWB RAAAG-39894Die Formulierung in § 15a Abs. 3 EStG „soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten ... entsteht oder sich erhöht“ entspricht exakt derjenigen der Grundnorm des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG, nur dass bei der Einlageminderung als Grund für das negative Kapitalkonto Entnahmen genannt werden, im Abs. 1 dagegen Verluste.
[i]Eggert, Verrechenbare Verluste bei § 15a EStG, BBK 9/2017 S. 433 NWB GAAAG-43663Während Abs. 1 als Rechtsfolge regelt, dass die Verluste nur (in der Zukunft) verrechenbar sind (§ 15a Abs. 2 EStG), können die beschriebenen Entnahmen bei der Einlageminderung zu einer Gewinnzurechnung führen.
Diese erfolgt jedoch nur insoweit, als für den Kommanditisten nicht aufgrund der Entnahmen eine nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG zu berücksichtigende Haftung besteht oder entsteht. Da es sich bei § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG um die sog. erweiterte Außenhaftung handelt, muss geklärt werden, wann der Kommanditist haftet. Das ist grundsätzlich bei der nicht oder nicht vollständig erbrachten Haftungssumme der Fall (§ 171 Abs. 1 HGB). Darüber hinaus regelt § 172 Abs. 4 HGB noch folgende Sachverhalte:
Zurückzahlung der Einlage – diese gilt dann als nicht geleistet;
Entnahme von Gewinnanteilen, obwohl der Kapitalanteil durch Verluste unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist;
Entnahme von Kapitalanteilen unter den b...