Frage der Berücksichtigung von Badrenovierungskosten als WK
Leitsatz
1. Leistet ein Arbeitgeber Zahlungen für ein in der Wohnung des Stpfl. gelegenes Büro, dass der Stpfl. für die Erbringung
seiner Arbeitsleistung nutzt, so ist die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn einerseits und Einkünften aus VuV andererseits
danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros liegt.
2. Das Home-Office dient dazu, die vom Arbeitgeber des Stpfl. aufgetragenen Aufgaben von Zuhause in einem entsprechend eingerichteten
Büro zu erledigen. Ein komplettes Badezimmer mit Dusche und Badewanne ist hierfür nicht erforderlich und ist aufgrund der
fehlenden beruflichen Nutzung nicht im Interesse des Arbeitgebers des Stpfl.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 831 Nr. 10 KSR direkt 2017 S. 12 Nr. 5 BAAAG-44923
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