Richtiger Kläger bei Stellung des Erstattungsantrags
für Zoll durch früheren Fiskalvertreter - Auslegung eines Erstattungsantrags
Leitsatz
1. Die Klage gegen die Ablehnung
einer Erstattung von Zoll muss von demjenigen erhoben werden, gegen
den der ablehnende Bescheid erging.
2. Wenn ein früherer Fiskalvertreter,
der ein professioneller Zolldienstleister ist, einen Erstattungsantrag
ausdrücklich im Namen der Person stellt, die er im Rahmen der Fiskalvertretung
vertreten hat, ist seine Erklärung so auszulegen, dass er den Antrag
auf Erstattung von Zoll als direkter Vertreter stellt, auch wenn
er auf seine frühere Tätigkeit als Fiskalvertreter hinweist, wenn
er vor der Antragstellung vom Zoll darauf hingewiesen wurde, dass
sowohl er als auch die Person, die er als Fiskalvertreter vertreten
hat, berechtigt wären, den Erstattungsantrag zu stellen.
Fundstelle(n): IAAAG-44912
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 28.02.2017 - 4 K 32/15
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