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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 32/15

Gesetze: ZK Art. 5 Abs. 2 ZK Art. 236 FGO§ 44 Abs. 1 FGO§ 46 Abs. 1 S. 1 BGB§ 164 Abs. 1 BGB § 133

Richtiger Kläger bei Stellung des Erstattungsantrags für Zoll durch früheren Fiskalvertreter - Auslegung eines Erstattungsantrags

Leitsatz

1. Die Klage gegen die Ablehnung einer Erstattung von Zoll muss von demjenigen erhoben werden, gegen den der ablehnende Bescheid erging.

2. Wenn ein früherer Fiskalvertreter, der ein professioneller Zolldienstleister ist, einen Erstattungsantrag ausdrücklich im Namen der Person stellt, die er im Rahmen der Fiskalvertretung vertreten hat, ist seine Erklärung so auszulegen, dass er den Antrag auf Erstattung von Zoll als direkter Vertreter stellt, auch wenn er auf seine frühere Tätigkeit als Fiskalvertreter hinweist, wenn er vor der Antragstellung vom Zoll darauf hingewiesen wurde, dass sowohl er als auch die Person, die er als Fiskalvertreter vertreten hat, berechtigt wären, den Erstattungsantrag zu stellen.

Fundstelle(n):
IAAAG-44912

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 28.02.2017 - 4 K 32/15

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