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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 5 K 137/16 EFG 2017 S. 944 Nr. 11

Gesetze: GKG § 52 Abs. 3 Satz 2

Keine Berücksichtigung von "Folgesteuern" desselben Streitjahrs bei § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG

Leitsatz

Die mögliche Anhebung des Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG um den Betrag offensichtlich absehbarer zukünftiger Auswirkungen umfasst nicht den Betrag von "Folgesteuern" oder Zinsen desselben Streitjahrs.

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 944 Nr. 11
NAAAG-44906

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 22.03.2017 - 5 K 137/16

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