Anforderungen an die Leistungsbeschreibung
einer Rechnung für den Vorsteuerabzug - Rückwirkung der Rechnungsberichtigung
Leitsatz
1. Ein Unternehmer kann die
gesetzlich geschuldete Steuer für eine sonstige Leistung nur dann
als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG abziehen, wenn die
formellen Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 UStG erfüllt sind und
die Rechnungen insbesondere Angaben zu Umfang und Art der Leistung
enthalten, die eine leichte und eindeutige Identifizierung der Leistung
ermöglichen. Im Hinblick auf abgerechnete Entladearbeiten von Containern
können dafür detaillierte Angaben zum Einsatzort sowie genaue Bezeichnungen
der einzelnen Arbeiten mit Bezugnahme zu Containernummern erforderlich
sein.
2. Die Berichtigung einer berichtigungsfähigen
Rechnung gemäß § 31 Abs. 5 UStDV wirkt auf den Zeitpunkt zurück,
in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde; die Rechnung kann
bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG berichtigt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2017 S. 1750 Nr. 31 UStB 2017 S. 194 Nr. 7 TAAAG-44904
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 06.03.2017 - 2 V 295/16
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