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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 1 K 1056/15

Gesetze: BImSchG § 37a Abs. 1, BImSchG § 37a Abs. 3, BImSchG § 37a Abs. 3a, BImSchG § 37c Abs. 2 S. 1, GG Art. 100 Abs. 1

Biokraftstoffquote

Schätzung der Ausgleichsabgabe

§ 37c BImSchG ist verfassungsgemäß

Leitsatz

1. Unterlässt ein Verpflichteter die fristgerechte Mitteilung für das vorangegangene Kalenderjahr über die in Verkehr gebrachten Kraftstoffmengen, ist das Hauptzollamt zur Schätzung der in Verkehr gebrachten Mengen Otto- oder Dieselkraftstoff und Biokraftstoff nach § 37c Abs. 3 S1 1 BImSchG verpflichtet, die nach § 37c Abs. 3 S. 2 BImSchG nicht widerleglich ist.

2. Die zum Regelungskreis der dem Ziel der Treibhausgasminderung dienenden ordnungsrechtlichen Vorschriften gehörende Norm des § 37c BImSchG ist aus Sicht des Senats verfassungsgemäß.

Fundstelle(n):
IAAAG-44896

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.03.2017 - 1 K 1056/15

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