Abweichung zwischen steuerlichem Einlagekonto und handelsrechtlicher Kapitalrücklage ist keine offenbare Unrichtigkeit
grobes Verschulden bei unterlassener Geltendmachung günstiger Umstände vor Rechtskraft des Steuerbescheids
Leitsatz
1. Das steuerliche Einlagekonto muss nicht mit der handelsrechtlichen Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 HGB übereinstimmen.
Eine Abweichung ist daher auch dann keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 129 AO, wenn dem FA bei Erlass des Bescheides
über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos der entsprechende Gesellschafterbeschluss über die Einlageleistung
vorgelegen hat.
2. Handelsrechtlich kann die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB auch durch die Einräumung einer Forderung gegen einen
Gesellschafter gespeist werden, während ein Zugang zum steuerlichen Einlagekonto den Zufluss der Mittel voraussetzt.
3. Der Steuerpflichtige oder sein Berater verletzt die von ihm zu fordernde Sorgfaltspflicht, wenn es er trotz Kenntnis später
eingetretener Umstände unterlässt, diese noch vor Bestandskraft des Steuerbescheides zu seinen Gunsten geltend zu machen.
Im Streitfall war grobes Verschulden darin zu sehen, dass Abweichungen zwischen erklärtem und festgestelltem steuerlichen
Einlagekonto in Bescheiden für mehrere aufeinander folgende Feststellungszeitpunkte nicht erkannt und geltend gemacht wurden,
so lange Bescheid für den ersten Feststellungszeitpunkt noch unter Vorbehalt der Nachprüfung stand.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UAAAG-44892
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.03.2017 - 10 K 10319/15
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