Keine Steuerklasse III für Arbeitslosengeld I beziehenden Ehegatten im Jahr der Heirat
Leitsatz
1. Ein Ehepaar hat im Jahr der Heirat keinen Anspruch darauf, dass der Ehegatte, der Arbeitslohn bezieht, in Steuerklasse
V eingereiht wird, und der andere Ehegatte, der Arbeitslosengeld I bezieht, in die Steuerklasse III eingereiht wird, um dadurch
ein höheres Arbeitslosengeld zu erhalten.
2. Eine Auslegung des § 38b EStG dergestalt, dass vom Arbeitnehmerbegriff auch Arbeitslose erfasst sind und dass der Bezug
von Arbeitslohn dem Bezug von ALG I gleichgestellt wird, ist nicht geboten.
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 8 Nr. 48 DStRE 2018 S. 269 Nr. 5 EFG 2017 S. 840 Nr. 10 KAAAG-44891
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 28.02.2017 - 13 K 8328/15
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