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Einlage- und Haftungsminderung nach § 15a EStG
Vorschrift zur Umqualifizierung von Verlusten
[i]Eggert, Beschränkter Verlustabzug beim Kommanditisten nach § 15a EStG, BBK 6/2017 S. 296 NWB RAAAG-39894 § 15a EStG ist eine bei bloßem Lesen nur schwer verständliche Vorschrift. Das liegt insbesondere auch an der Regelung zur Einlageminderung. Alleine um die gesetzliche Formulierung zu verstehen, braucht es eine ausreichende Aufmerksamkeit und das Wissen um die Zusammenhänge von § 15a EStG. Deutlich besser ist das Verständnis aber, wenn erläutert wird, welchen Zweck der Gesetzgeber verfolgt, und dies anhand von Beispielen aufgezeigt wird. In [i]Eggert, Grundfragen der Personengesellschaft – Beitragsreihe, Übersicht aller bisher erschienenen Teile unter NWB UAAAG-35648 dieser Weise soll, nach einem eher kurzen Blick in das Gesetz, in diesem Beitrag verfahren werden. Die Haftungsminderung ist der Einlageminderung so verwandt, dass es genügen soll, die Unterschiede zu dieser aufzuzeigen.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Definition der Einlageminderung
[i]Negatives Kapitalkonto durch EntnahmenDie Formulierung des Gesetzgebers zur Einlageminderung lautet in § 15a Abs. 3 EStG wie folgt:
„Soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten durch Entnahmen entsteht oder sich erhöht (Einlageminderung) und soweit nicht auf Grund der Entnahmen eine nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigende Haftung besteht oder entsteht, ist dem Kommanditisten der Betrag der Einlageminderung als Gewinn zuzurechnen.“S. 480
Die Formulierung „soweit ein ...