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Reform der Insolvenzanfechtung in Kraft getreten
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB OAAAG-44359 Am wurde die Reform des Insolvenzanfechtungsrechts und der Gläubigeranfechtung nach dem Anfechtungsgesetz vom Bundestag beschlossen (BT-Drucks. 18/11199) und am im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl 2017 I S. 654). Herausgekommen ist ein – wohl für alle Beteiligten akzeptabler – Kompromiss. Künftig gilt: gleichmäßige Gläubigerbefriedigung ja, mit Blick auf den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung aber etwas weniger als bisher.
Ausführlicher Beitrag s. .
Was wird neu geregelt?
Das Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen hat vier Schwerpunkte, von denen drei die §§ 129 ff. InsO und einer § 14 InsO betreffen.
Einschränkung der Vorsatzanfechtung
[i]Künftig: Anfechtung von Austauschgeschäften auf vier Jahre begrenztDie Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO) wird eingeschränkt. Der Anfechtungszeitraum (§ 133 Abs. 1 InsO) wird sowohl bei inkongruenten als auch bei kongruenten Deckungen auf vier Jahre begrenzt (§ 133 Abs. 2 InsO). Die Vermutungsregel (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO) greift bei kongruenten Deckungen nur noch, wenn der Anfechtungsgegner Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hat (§ 133 Abs. 3 Satz 1 InsO). Der Gesetzgeber führt eine Beweislastumkehr zulasten des Insolvenzverwalters für den Fall des Abschlusses von Zahlungsvereinbarungen bzw. -erleichterungen ein (§ 133 Abs. 3 Satz 2 InsO).
Ausweitung des Bargeschäftsprivilegs
[i]Unlauterheit/Gepflogenheiten des RechtsverkehrsDa...