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Umsatzsteuer | Voraussetzungen für Steuerbefreiungen von „eng verbundenen Dienstleistungen“
Die Steuerbefreiungen in Art. 132 MwStSystRL gelten nicht für alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten, sondern nur für spezielle, die in der Vorschrift einzeln aufgeführt und sehr genau beschrieben sind. Deshalb müssen nach dem die mit den Tätigkeiten i. S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL „eng verbundenen Dienstleistungen“ drei Voraussetzungen erfüllen, damit sie steuerbefreit sind: Erstens müssen sowohl die Hauptleistung als auch die damit eng verbundenen Dienstleistungen von in Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL genannten Einrichtungen erbracht werden. Zweitens müssen diese Dienstleistungen für die Umsätze, für die die Steuerbefreiung gewährt wird, unerlässlich sein. Drittens dürfen diese Dienstleistungen nicht im Wesentlichen dazu bestimmt sein, den Einrichtungen zusätzliche Einnahmen durch einen Umsatz zu ...