Damit es weitergeht – das Buchwertprivileg
Gleitende Generationennachfolge
Deutschlands Mittelstand ist über Jahrzehnte gewachsen, viele Betriebe – vorwiegend in der Rechtsform einer Personengesellschaft – werden von Generation zu Generation weitergeführt. Personalpolitisch erfolgt der Wechsel meist „gleitend“, damit es nicht zu größeren Brüchen kommt. Unterstützt wird der Übergang auch vom Steuerrecht, das die Fortführung von Betrieben durch nachfolgende Generationen nicht durch eine Besteuerung der stillen Reserven behindern will. Eine der zentralen Vorschriften in diesem Zusammenhang ist § 6 Abs. 3 EStG. Sie eröffnet die Möglichkeit der Buchwertübertragung mit der Folge, dass im Rahmen der Unternehmensnachfolge, sei es unter Lebenden oder von Todes wegen, in der Regel auf eine sofortige Besteuerung verzichtet wird, sofern die Übertragung unentgeltlich erfolgt. Aber greift die Norm auch in Fällen der „gleitenden Generationennachfolge“ im Sinne des Steuerrechts, also in Sachverhalten, in denen betriebliche Einheiten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden, diese Übertragung (zunächst) jedoch nicht das gesamte Vermögen des Übertragenden umfasst? Die Finanzverwaltung steht dem kritisch gegenüber. Der Bundesfinanzhof hingegen hat die Möglichkeiten der steuerneutralen Übertragung im Zusammenhang mit Personengesellschaften erweitert. Dies gilt sowohl für die sog. gleitende Generationennachfolge als auch für die Realteilung. Anlass für Graw, die neue BFH-Rechtsprechung auf einmal zusammenzufassen und die Konsequenzen für weitere, noch nicht ausdrücklich entschiedene Problemfälle darzustellen. Auf diese Weise erhalten Sie einen Überblick, welche Umstrukturierungen derzeit steuerneutral vorgenommen werden können und welche (noch) nicht.
„Lohnt sich das (noch)?“ fragt Paus auf , nachdem er in NWB 18/2017 S. 1348 auf das Für und Wider der modifizierten BFH-Rechtsprechung und des nachfolgenden BMF-Schreibens zu betrieblich genutzten Gebäuden auf dem privaten Grundstück des Ehegatten eingegangen ist. Denn nach aktueller Rechtslage sehen der Bundesfinanzhof und ihm folgend die Finanzverwaltung die Herstellungskosten, die früher „wie ein materielles Wirtschaftsgut“ aktiviert und abgeschrieben wurden, jetzt als einen Aufwandsverteilungsposten an, der zwar weiterhin in der Bilanz wie ein eigener Vermögenswert auszuweisen ist und auf den weiterhin Abschreibungen vorgenommen werden dürfen, allerdings nur noch nach den Regeln für Grundstücke des Privatvermögens. Ob sich der „Bau auf fremden Grund und Boden“ trotzdem noch lohnt, hängt von den Alternativen ab. Paus unternimmt daher in dieser NWB-Ausgabe einen Vergleich mit den in der Praxis in Betracht kommenden Alternativen des Anmietens des sich im Privatvermögen des Ehegatten befindenden Grundstücks und der Zuordnung des Gebäudes zum Betriebsvermögen. Wie das Ergebnis ausfällt? Lesen Sie selbst!
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2017 Seite 1481
QAAAG-44636