OFD Frankfurt/M. - S 2337 A - 073 - St 213

Entschädigungen an ehrenamtliche Richter nach §§ 16, 18 JVEG

Einkunftsart und Steuerbefreiung

Das entschieden, dass es sich bei Entschädigungen, die nach §§ 16, 18 Justizvergütungs – und – entschädigungsgesetz (JVEG) an ehrenamtliche Richter (Schöffen) gezahlten werden, um sonstige selbständige Einkünfte im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG handele. Dass bei einem ehrenamtlichen Richter die Absicht, Vergütungen zu erzielen, in den Hintergrund trete, sei dabei unschädlich, da es ausreichend sei, wenn die Gewinnerzielungsabsicht Nebenzweck sei.

§ 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG sei nicht einschlägig, da die Vergütungen auch gezahlt würden, wenn keine Einkünfte im Sinne des EStG vorlägen. Es fehle daher an einer Verknüpfung mit einer der 7 Einkunftsarten.

Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG komme nicht in Betracht, da die Vergütungen nicht als Aufwandsentschädigung festgesetzt seien.

Mit , das zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen ist, hat der BFH nunmehr in der Sache wie folgt entschieden:

Bisher ruhend gestellte Einspruchsverfahren bitte ich, im Sinne der vorstehenden BFH-Rechtsprechung zu erledigen.

Sofern sich auch andere ehrenamtlich tätige Personen auf das o. g. BFH-Urteil berufen, ist dem nicht zu entsprechen, da sie – anders als die zum ehrenamtlichen Richter berufenen Personen – nicht zur Übernahme ihres Amtes verpflichtet sind.

OFD Frankfurt/M. v. - S 2337 A - 073 - St 213

Fundstelle(n):
SAAAG-44618