Entschädigungen an ehrenamtliche Richter nach §§ 16, 18 JVEG
Einkunftsart und Steuerbefreiung
Das entschieden, dass es sich bei Entschädigungen, die nach §§ 16, 18 Justizvergütungs – und – entschädigungsgesetz (JVEG) an ehrenamtliche Richter (Schöffen) gezahlten werden, um sonstige selbständige Einkünfte im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG handele. Dass bei einem ehrenamtlichen Richter die Absicht, Vergütungen zu erzielen, in den Hintergrund trete, sei dabei unschädlich, da es ausreichend sei, wenn die Gewinnerzielungsabsicht Nebenzweck sei.
§ 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG sei nicht einschlägig, da die Vergütungen auch gezahlt würden, wenn keine Einkünfte im Sinne des EStG vorlägen. Es fehle daher an einer Verknüpfung mit einer der 7 Einkunftsarten.
Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG komme nicht in Betracht, da die Vergütungen nicht als Aufwandsentschädigung festgesetzt seien.
Mit , das zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen ist, hat der BFH nunmehr in der Sache wie folgt entschieden:
Entschädigungen für Zeitversäumnisse nach § 16 JVEG seien nicht steuerbar, da sie unabhängig von einem Einkommensverlust oder einem sonstigen Nachteil entstünden. Daher handele es sich weder um Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen nach § 24 Nr. 1a EStG noch um einen wirtschaftlichen Leistungsaustausch, der zu Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG führen würde.
Entschädigungen für Verdienstausfall nach § 18 JVEG gehören zu den steuerbaren Einnahmen nach §§ 24 Nr. 1a, 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG, für die eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 1 und Nr. 26 nicht in Betracht komme
§ 3 Nr. 26 EStG sei ausgeschlossen, da zusätzlich Fahrtkostenersatz nach § 5 JVEG und eine Entschädigung für Aufwand nach § 6 JVEG gezahlt worden sei, was unter § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG falle.
Bisher ruhend gestellte Einspruchsverfahren bitte ich, im Sinne der vorstehenden BFH-Rechtsprechung zu erledigen.
Sofern sich auch andere ehrenamtlich tätige Personen auf das o. g. BFH-Urteil berufen, ist dem nicht zu entsprechen, da sie – anders als die zum ehrenamtlichen Richter berufenen Personen – nicht zur Übernahme ihres Amtes verpflichtet sind.
OFD Frankfurt/M. v. - S 2337 A - 073 - St 213
Fundstelle(n):
SAAAG-44618