1. Die Aufzeichnungsverpflichtung aus einem Steuergesetz (§ 22 UStG) wirkt, sofern dieses Gesetz keine Beschränkung auf seinen
Geltungsbereich enthält oder sich eine solche Beschränkung aus der Natur der Sache ergibt, unmittelbar auch für andere Steuergesetze.
2. Bei der Nutzung programmierbarer elektronischer Kassensysteme stellt das Fehlen der Programmierprotokolle einen gewichtigen
formellen Kassenführungsmangel dar, der jedenfalls bei bargeldintensiven Betrieben zu Hinzuschätzungen berechtigt.
3. Nach Auffassung des erkennenden Senats sind diese Grundsätze auf PC-Kassensysteme gleichermaßen anzuwenden wie auf elektronische
Registrierkassen, da PC-Systeme mindestens ebenso manipulationsanfällig sind wie elektronische Registrierkassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2017 S. 212 Nr. 7 BB 2017 S. 981 Nr. 18 BBK-Kurznachricht Nr. 10/2017 S. 445 DB 2017 S. 12 Nr. 17 EFG 2017 S. 846 Nr. 10 KSR direkt 2017 S. 12 Nr. 5 StuB-Bilanzreport Nr. 18/2017 S. 719 RAAAG-44601
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FG Münster, Urteil v. 29.03.2017 - 7 K 3675/13 E,G,U
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