1. Das Vorliegen der für die betrieblichen Voraussetzungen einer Gewährung von Transferkurzarbeitergeld erforderlichen Personalanpassungsmaßnahmen auf Grund einer Betriebsänderung setzt nicht voraus, dass die infolge der Betriebsänderung ausgesprochen Kündigungen wirksam sind (hier: Unwirksamkeit der Kündigungen wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats).
2. Es ist ferner unschädlich, dass aufgrund dieser Umstände im Ergebnis nur ein Arbeitnehmer in die zur Vermeidung von Entlassungen eingerichtete betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit (beE) wechselt, solange und soweit diese während ihrer Existenz auch anderen Arbeitnehmern offensteht.
Fundstelle(n): VAAAG-44549
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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 23.02.2017 - L 9 AL 88/15
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