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Körperschaftsteuer; | beherrschende Stellung eines GmbH-Geschäftsführers (§ 8 KStG)
Nach dem können Anteile (Stimmrechte) von Ehegatten an einer Kapitalgesellschaft bei der Beurteilung einer beherrschenden Stellung nur dann zusammengerechnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für gleichgerichtete Interessen der Eheleute bestehen (Anschluß an , BFH/NV 1986, 490). [Hinweis:] Im Streitfall wurde das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung für verzögerte Mietzahlungen an einen der Gesellschafter-Geschäftsführer (Ehemann) verneint, da er die Gesellschaft nicht beherrschte (vgl. auch u.a., BStBl 1985 II 475).