Der 1939 geborene Kläger begehrt die Auszahlung einer höheren Altersrente. Er bezieht seit dem 01.08.2004 Regelaltersrente, die infolge der Währungsumstellung vom 01.01.2002 von DM in Euro von Anfang an in Euro ausgezahlt wurde. Auf seinen am 19.06.2007 hingestellten Überprüfungsantrag hin, gestützt auf den Nachweis weiterer rentenrechtlicher Zeiten, stellte die Beklagte die Regelaltersrente mit Bescheid vom 28.09.2007 neu fest. Für die Zeit ab dem 01.10.2007 zahlte sie laufend 564,91 EUR, für die Zeit vom 01.08.2004 bis zum 30.09.2007 ergab sich eine Nachzahlung i.H.v. 309,85 EUR. Grund der Neufeststellung waren zusätzlich zu berücksichtigende Anrechnungszeiten in den Jahren 1976 und 1977.
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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 28.10.2016 - L 21 R 407/16
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