Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als formelle Voraussetzung für die Steuerfreiheit
Leitsatz
1. Ein steuerfreies innergemeinschaftliches Verbringen liegt vor, wenn die betreffenden Gegenstände vom Steuerpflichtigen
oder für seine Rechnung nach Orten außerhalb eines Mitgliedstaats, aber innerhalb der Union versandt oder befördert werden,
und die Verbringung an diesen Steuerpflichtigen bewirkt wird, der als solcher in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns
des Versands oder der Beförderung der Gegenstände handelt.
2. Aufgrund des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität kommt es für die Befreiung des Verbringens nicht darauf an, ob der
Steuerpflichtige seine ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aufgrund der vom Mitgliedstaat im Rahmen des Art. 22
Abs. 8 der RL 77/388/EWG aufgestellten Pflichten aufgezeichnet hat, wenn feststeht, dass er es für sein Unternehmen verbracht
hat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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