1. Gewährt ein Unternehmen Arbeitnehmern von Geschäftspartnern Sachgeschenke (z. B. Porzellanartikel, Bücher, Weinpräsente)
nur deswegen, weil sie Arbeitnehmer der Geschäftspartner sind, und sind keine anderen Gründe bzw. Rechtsbeziehungen für die
Geschenke ersichtlich, ist eine vom FA vorgenommene pauschale Besteuerung nach § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG nicht zu beanstanden.
2. Für die Frage, ob die gewährten Geschenke an die Arbeitnehmer der Geschäftspartner Arbeitslohn darstellen, kommt es nicht
darauf an, ob zwischen dem zuwendenden Unternehmen und den Empfängern der Geschenke ein Leistungsaustausch stattgefunden hat
und die gewährten Sachgeschenke eine Gegenleistung für eine konkrete Dienstleistung des Arbeitnehmers sind. Vielmehr stellen
Zuwendungen durch Dritte Arbeitslohn dar, wenn sie sich für den Arbeitnehmer wirtschaftlich als Frucht seiner Arbeit für den
Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 11/2017 S. 498 DStR 2017 S. 6 Nr. 35 DStRE 2017 S. 1481 Nr. 24 KAAAG-44317
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