keine rückwirkende „Heilung” einer unberechtigt erteilten Spendenbescheinigung
Rechtserheblichkeit neuer Tatsachen
Leitsatz
1. Eine Zuwendungsbestätigung, die von einer Körperschaft ausgestellt wird, die im maßgeblichen Zeitpunkt der Ausstellung
bereits dem Grunde nach zu einer solchen Handlung nicht befugt ist, kann nicht Grundlage für die Erlangung des Sonderausgabenabzugs
sein.
2. Eine Zuwendungsbestätigung, zu deren Ausstellung die Stiftung seinerzeit keine Befugnis hatte, wird nicht – rückwirkend
– dadurch ordnungsgemäß, dass sich im weiteren Verlauf herausstellt, dass die Stiftung im Jahr der Zuwendung gemeinnützig
war und hierüber eine vorläufige Bescheinigung ausgestellt wurde.
3. Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 AO scheidet aus, wenn die Unkenntnis der später bekannt gewordenen Tatsache für die ursprüngliche
Veranlagung nicht ursächlich (rechtserheblich) gewesen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ErbStB 2017 S. 203 Nr. 7 WAAAG-44313
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.01.2016 - 14 K 14236/12
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